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Übersicht über die Gebühren des seit dem 1.7.2004 geltenden RVG. Der Gebührentatbestand Die Gebühren des Rechtsanwaltes Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes ist seit dem 1.7.2004 durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)gesetzlich geregelt. Wenn bei der Mandatserteilung im Vorwege nichts anderes vereinbart wurde, dann richtet sich die Höhe der Vergütung nach diesen Regelungen. Anders als zum Beispiel im us-amerikanischen Rechtssystem ist es dem Rechtsanwalt untersagt, mit dem Mandanten ein sogenanntes Erfolgshonorar zu vereinbaren. Der Rechtsanwalt hat im deutschen Rechtssystem die Stellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege. Diese besondere Stellung verbietet es ihm, sich an dem im Streit stehenden Anspruch zu beteiligen, weil dies der Unabhängigkeit entgegen stehen und zu Missbrauch führen könnte. Ich darf Ihnen aber versichern, dass wir als Ihre Interessenvertreter dafür sorgen, dass Ihre Ansprüche durchgesetzt werden. I. Gebührentatbestand Die einzelnen Gebührentatbestände sind in der Anlage 1 RVG, dem sogenannten Vergütungsverzeichnis (VV), aufgeführt. Dort ist genau bestimmt, für welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt welche Gebühren erheben darf. Der typische Fall eines erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens ist in Anlage 1.3 RVG geregelt. Danach erhält der Anwalt zum Beispiel für das Betreiben eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Zivilgericht in der ersten Instanz eine Verfahrensgebühr von 1,3 nach 3100 VV. Für die Vertretung vor Gericht bei einer mündlichen Verhandlung erhält er eine Terminsgebühr von 1,2 nach 3104 VV. Kommt es in einem gerichtlich anhängigen Verfahren zu einer einvernehmlichen Lösung, so dass kein Urteil gesprochen werden muss, entsteht eine Einigungsgebühr von 1,0 nach 1000 VV in Verbindung mit 1003 VV. 1. Gebührenrahmen Die unterschiedlichen Gebührentatbestände des RVG richten sich auch nach dem Verfahren, in dem der Anwalt tätig wird. Wird er ausschließlich außergerichtlich tätig, erhält er die Gebühren, die für ein außergerichtliches Verfahren im Vergütungsverzeichnis (VV) festgelegt sind. Im Regelfall erhält er eine Geschäftsgebühr von 0,5-2,5 nach 2400 VV. Anders als in einer gerichtlich anhängigen Angelegenheit beträgt die Einigungsgebühr im Falle einer außergerichtlichen einvernehmlichen Regelung, die eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt, eine Einigungsgebühr von 1,5 nach 1000 VV. 2. Betragsrahmen Die Gebührentatbestände richten sich auch danach, aus welchem Rechtsgebiet eine Rechtssache stammt. So sind zum Beispiel für Verfahren in sozialrechtlichen Streitigkeiten andere Gebühren bestimmt als für zivilrechtliche. In sozialgerichtlichen Streitigkeiten werden die Gebühren nicht anhand eines Gebührenrahmens, sondern anhand eines Betragsrahmens nach 3102 VV berechnet. Es ist zuzugeben, dass diese Regelungen für einen juristisch Unbedarften kompliziert und schwer durchschaubar sind. Sie dürfen aber darauf vertrauen, dass Ihr Rechtsanwalt das RVG richtig anwendet. Im Zweifelsfalle wird er Ihnen die angefallenen Gebühren erläutern können. Es wird aber im Vorwege nicht immer möglich sein vorauszusagen, welche Gebührentatbestände bei der Bearbeitung des Mandats entstehen, weil nicht abzusehen ist, wie die Rechtssache sich entwickelt. Die Reaktionen der Gegenseite sind nicht immer vorherzusehen. II. Höhe der Gebühr Es wird die Frage aufgetaucht sein, was es mit den verschiedenen oben entsprechend dem Vergütungsverzeichnis (VV) ermittelten Werten auf sich hat. Nun denn: Sobald die Gebührentatbestände mit ihren Gebührenwerten feststehen, kann die Gebührenhöhe ermittelt werden. Die Höhe der anwaltlichen Gebühren ergibt sich bei Streitigkeiten, bei denen sich die Gebühren nach einem sogenannten Streitwert richten, gem. § 13 RVG aus ein Zusammenspiel von Gebührenwert und einer Gebührentabelle, die in der Anlage 2 RVG festgelegt ist. In der Gebührentabelle sind jeweils die Streitwerte, das heisst der wirtschaftliche Wert einer Streitigkeit, und die Höhe einer sich daraus ergebenen vollen Gebühr - mithin ein Gebührenwert von 1,0 - aufgeführt. Steht der Gebührenwert fest, kann anhand der Gebührentabelle in der Anlage 2 RVG die konkrete Gebühr errechnet werden. Eine volle Gebühr in einer zivilrechtlichen Streitigkeit auf eine geltend gemachte Forderung von zum Beispiel 1.300,00 EUR beträgt gem. Anlage 2 RVG 105,00 EUR. Eine Terminsgebühr von 1,2 demnach 126,00 EUR (105,00 x 1,2). Betrachtet man die Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit nach 2400 VV, so fällt auf, dass diese nicht etwa genau feststeht, sondern dass ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 festgelegt ist. Der Anwalt ist gehalten, die Höhe des Gebührenwertes anhand von Schwierigkeit und Umfang seiner Tätigkeit zu bemessen, wobei im Regelfall das arithmetische Mittel, die sogenannten Mittelgebühr, mithin 1,5 (0,5 + 2,5 = 3 : 2 = 1,5) als Gebührenwert zugrunde zu legen ist. Auch die sogenannte Beratungsgebühr nach 2100 VV wird anhand eines Gebührenrahmens, der von 0,1 bis 1,0 geht ermittelt. Die Mittelgebühr beträgt hier im arithmetischen Mittel 0,55. Auch bei den Gebühren, die nicht anhand eines Gebührenrahmens sondern eines Betragsrahmens festgelegt werden, sind Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich für die Bestimmung der konkreten Gebühr. Ohne besondere Anhaltspunkte ist auch in diesen Fällen von der Mittelgebühr auszugehen. Zum Beispiel gilt in einer sozialgerichtlichen Streitigkeit der ersten Instanz nach 3102 VV eine Rahmen von 40,00 EUR bis 460,00 EUR, was einen Mittelwert von 250,00 EUR (40,00 + 460,00 = 500,00 : 2 = 250,00) ergibt. III. Wann trägt der Gegner die Kosten? Im Gerichtsprozess gilt der Grundsatz, dass der Unterliegende die Kosten zu tragen hat. Auch bei der außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen kann der Gegner verpflichtet sein, die Anwaltskosten zu zahlen. Ist der Anspruchsgegner mit der Erfüllung eines Anspruches in Verzug, so hat er den Verzugsschaden zu ersetzen, der auch die Anwaltskosten umfasst. Bevor der Rechtsanwalt beauftragt wird, sollte der Anspruchsteller den Anspruchsgegner selbst in Verzug setzen. Hierzu reicht im Regelfall die Bestimmung einer Zahlungsfrist in einem selbst aufgesetzten Mahnschreiben. Nach der neuesten gesetzlichen Regelung kommt ein Schuldner spätestens 30 Tage nach Zustellung einer Rechnung in Verzug, wenn er auf diese Wirkung in dem Mahnschreiben hingewiesen wurde. Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches entstehen neben den Anwaltskosten auch noch Gerichtskosten. Im Regelfall hat ein Kläger in einem Zivilprozess vor Klageerhebung drei Gerichtsgebühren an die Gerichtskasse zu zahlen. Bevor eine Klage zugestellt wird, sind diese Gebühren als Gerichtskostenvorschuss gem. § 65 Gerichtskostengesetz (GKG) im Voraus zu entrichten. Die Gerichtskosten sind dann neben den Kosten für die beteiligten Anwälte von der unterliegenden Partei zu zahlen. Die Höhe der Gerichtsgebühren können Sie der Gebührentabelle für Gerichtsgebühren in der Anlage 2 des GKG entnehmen. Dort ist jeweils die volle Gebühr des entsprechenden Streitwertes aufgeführt. Zur Ermittlung des Gerichtskostenvorschusses müssen Sie diese Gebühr verdreifachen. Wir weisen darauf hin, dass die Gerichtsgebühren vor den Sozial-, Arbeits-, und Verwaltungsgerichten regelmäßig niedriger sind oder gar nicht anfallen. Wir sind gerne bereit, Ihnen im Vorwege zu erläutern, wie hoch Ihr Kostenrisiko bei einer Streitigkeit ist. Hinweis: Alle Texte auf dieser Website sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Rechte hieran hat Herr Rechtsanwalt Rolf Krüger.
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