Übersicht Sozialrecht

Allgemeines
Arbeitslosenversicherung
Krankenversicherung
Unfallversicherung
Rentenversicherung
Pflegeversicherung
Widerspruchs- und Klageverfahren

I. Allgemeines zum Sozialrecht

Das Sozialrecht regelt die gesetzliche Sozialversicherung. Die ist in Deutschland in die Arbeitslosen-, Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufgeteilt.

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II. Arbeitslosenversicherung

Die Bundesanstalt für Arbeit hat sich mit der Beschäftigung des einzelnen und der gesamten Bevölkerung sowie mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt zu befassen. Sie ist gleichzeitig Träger der Arbeitslosenversicherung und hat damit auch den Charakter eines Versicherungsträgers der Sozialversicherung. Der Arbeitslosenversicherung obliegen die Sicherung von Arbeitsplätzen und die finanziellen Leistungen an Arbeitslose. Die verschiedenen Leistungen und deren Anspruchsvoraussetzungen sind im 3. Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt.

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III. Krankenversicherung

Die Krankenversicherung hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die Krankenkassen stellen die dafür erforderlichen Leistungen zur Verfügung. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich. Gesetzliche Grundlage für die Aufgaben der Krankenversicherung ist das 5. Sozialgesetzbuch (SGB V). Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

Abzugrenzen von den Trägern der hier behandelten gesetzlichen Krankenversicherung ist die private Krankenversicherung. Private Krankenversicherer sind keine Körperschafen des öffentlichen Rechts. Die Vorschriften des SGB V finden keine Anwendung. Maßgeblich für Leistungen eines privaten Krankenversicherers sind die allgemeinen Vertragsbedingungen des Unternehmens.

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IV. Unfallversicherung

Aufgabe der Unfallversicherung ist es mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit wiederherzustellen und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Gesetzliche Grundlage ist das 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Träger der Unfallversicherung sind Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände. Sie verwalten sich selbst. Gewerbliche Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Zu ihnen gehört auch die See-Berufsgenossenschaft.

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V. Rentenversicherung

Die Rentenversicherung schützt ihr Versicherten bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie bei Tod deren Hinterbliebene. Die Aufgaben der Rentenversicherung sind Leistungen zur Rehabilitation, Zahlen von Renten und Zusatzleistungen, Zahlen von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Aufklärung und Beraten der Versicherten und Rentner. Die gesetzliche Grundlage ist das 6. Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die Rentenversicherung wird von besonderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Rentenversicherungsträgern, durchgeführt. Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Für die Rentenversicherung der Arbeiter sind die regional gegliederten Landesversicherungsanstalten zuständig, in Schleswig-Holstein ist dies die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein in Lübeck (LVA Schl.-Holst.).

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VI. Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Sie ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Sie haben die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen dem Pflegebedürftigen helfen, trotz seines Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmendes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die gesetzliche Grundlage ist das 11. Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind. Bei jeder Krankenkasse ist eine Pflegekasse eingerichtet.

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VII. Widerspruchs- und Klageverfahren

Es kann auf die Ausführungen zum allgemeinen Verwaltungsrecht verwiesen werden. Das Sozialrecht ist ein Unterfall des Verwaltungsrechtes. Die Sozialversicherung ist staatlich organisiert. Die verschiedenen Träger der jeweiligen Versicherung sind mit hoheitlichen Rechten ausgestattet. Das sozialrechtliche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist dem des allgemeinen Verwaltungsrechtes nachgebildet. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entspricht dem 10. Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entspricht dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zuständig für eine Klage ist immer das zuständige Sozialgericht am Wohnort des Versicherten. Das Klageverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

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