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Kosten Der Verkehrsunfall Jedes Auto auf unseren Straßen ist pflichtmäßig versichert, so dass immer ein solventer Schuldner, nämlich der Haftpflichtversicherer, für etwaige Schäden einzustehen hat. Es stellen sich aber immer aufs neue die Fragen, wer zu haften hat und welchen Schadensersatzbetrag er zu ersetzen hat. Bei der Prüfung dieser Fragen ist es für den Geschädigten immer angezeigt, einen Anwalt mit der Beauftragung der Schadensregulierung zu beauftragen. Unsere Kostennote wird direkt vom Haftpflichtversicherer beglichen. I. Im Regelfall hat der Schadenverursacher die Kosten des Anwaltes zu erstatten. Der Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall umfasst im Falle des Obsiegens auch die Kosten einer rechtlichen Durchsetzung, so dass die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in der Regel ersatzfähig sind. (ZfS, 1998, 174). In der Praxis bedeutet dies, dass der Haftpflichtversicherer neben dem Erstattungsbetrag an den Geschädigten auch die vom Rechtsanwalt geltend gemachten Gebühren ersetzt. II. Die Haftungsfrage Wenn im Straßenverkehr zwei oder auch mehr Wagen aneinandergeraten, wird jeder gerne die Schuld für diesen Unfall dem anderen zuweisen. Die Frage der Schuld wird anhand des Schadenverlaufes beurteilt werden müssen, denn direkte Videoaufzeichnungen vom Unfallgeschehen sind regelmäßig nicht vorhanden. Bei der Beurteilung der Schuldfrage wird auf die normierten Grundsätze für das Verhalten im Straßenverkehr abgestellt. Die Pflichten und Verhaltensregeln eines Autofahrers sind unter anderem in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten. Verstöße gegen diese Grundsätze sind Indizien dafür, wer für den Schaden zu haften hat. In § 8 Abs. 1 StVO ist geregelt, dass an einer Kreuzung oder Einmündung der Vorfahrt hat, der von rechts kommt. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz begründet im Regelfall die volle Haftung für den, der die Vorfahrt verletzt hat. Dieser wird aber einwenden können, dass der Vorfahrtberechtigte seinerseits gegen eine Pflicht im Straßenverkehr verstoßen hat. So könnte er behaupten, dass er entgegen § 3 Abs. 3 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit - innerhalb einer geschlossenen Ortschaft beträgt die Höchstgeschwindigkeit zum Beispiel nur 50 km/h - gefahren ist. Mal unterstellt, er könnte diese Behauptung beweisen, etwa weil eine Rückrechnung anhand einer Bremsspur die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Aufpralles erweist, so würde jetzt eine Abwägung notwendig werden. Die verschiedenen Pflichtverletzungen würden gegenüber gestellt und es würde bildlich gesprochen das Gewicht jeder Pflichtverletzung in eine Waagschale geworfen. Anhand des Ausschlages der Waage würde die Haftungsquote ermittelt werden. Es könnte also durchaus sein, dass den Vorfahrtberechtigten eine Mitschuld oder gar die volle Schuld trifft. Nun liegt es aber in der Natur der Sache, dass der für den Schaden einzustehende Haftpflichtversicherer eine Schuld seines Versicherungsnehmers von sich weisen wird. Unsere Erfahrungen bei der Abwicklung von Unfällen im Straßenverkehr zeigen, dass der genauen Darstellung des Schadenverlaufes ein großes Gewicht bei der Beurteilung der Haftungsfrage zukommt. Ein Haftpflichtversicherer ist nur dann bereit, einen Schaden voll zu regulieren, wenn die Schilderung des Unfallherganges im Anspruchschreiben eine volle Haftung zumindest stützen könnte. Bei der erfolgreichen Unfallschilderung werden keine Unwahrheiten dargelegt. Allein schon der zweckmäßige Aufbau eines Schreibens mit einer rhetorisch geschickten Wahl der benutzten Begriffe, vermag die Schuldfrage zu Lasten des Anspruchsgegners begründen. Es wäre unklug in einem Anspruchschreiben auszuführen: "Ich wollte nach links abbiegen und dann ist er auch schon in mich reingeknallt. Ich weiss auch nicht, was los war. Der muss zu schnell gewesen sein. Er durfte ja nur fünfzig fahren." Der Sachbearbeiter der Versicherung wird bei dieser Schilderung aufmerksam und dem Geschädigten wohl keinen Schaden regulieren. Der Geschädigte räumt selbst ein, dass er den Wagen gar nicht gesehen hat. Dies wird als Indiz dafür gewertet werden dürfen, dass er gar nicht nach rechts geschaut und somit eine Pflicht im Straßenverkehr verletzt hat. Es fehlt jede Erklärung, warum er den Wagen nicht gesehen hat. Die geschicktere Darstellung wäre: "Ich wollte auf die Vorfahrtstraße nach links einbiegen. Bei diesem Abbiegemanöver habe ich mich wie immer durch ein Wenden des Blicks nach links und rechts vergewissert, dass die Straße frei ist. Es war kein Wagen zu sehen beim Anfahren. Als ich mitten auf der Vorfahrtstraße war, knallte es laut und er ist mir in die Seite gefahren. Er muss mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein, weil ich ihn sonst hätte sehen müssen. Die Vorfahrtstraße macht einen Knick, so dass die Straße von meiner Position aus nur ungefähr 50 Meter einzusehen war." Bei dieser Schilderung ist zumindest Spielraum für eine Abwägung. Zwar ist der Geschwindigkeitsverstoß nicht bewiesen. Aber es gibt eine Erklärung, der man weiter nachgehen könnte, warum der Vorfahrtberechtigte eben doch pflichtwidrig zu schnell gefahren ist. So könnte schon die Tatsache, dass es dort eine Kurve gibt, eine Wertung zu Lasten des Vorfahrtberechtigten ermöglichen. Bei unübersichtlichen Kurven ist erhöhte Vorsicht geboten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es ist uns wichtig darauf hinzuweisen, dass wir nicht dazu auffordern, dem Haftpflichtversicherer die Unwahrheit vorzutragen. Jedes bewusste und gewollte Abweichen von der Wahrheit kann den Tatbestand des Betruges erfüllen. Die obigen Ausführungen dienen nur dazu, dem Laien in der Abwicklung eines Verkehrsunfalles die Gefahren aufzuzeigen, die in einer undurchdachten Sachverhaltsschilderung lauern können. Zudem wird der Laie aufgrund seiner Unerfahrenheit bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalles dazu neigen, entscheidende für ihn günstige Punkte bei der Schilderung des Unfallhergangs zu vergessen. III. Was gehört zum materiellen Schaden? Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 S. 1 BGB). Zum Schaden gehören sämtliche Kosten für die Instandsetzung des Wagens durch eine Kfz-Werkstatt. Die Grenze dieses Anspruches findet sich dort, wo eine Reparatur unwirtschaftlich wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine Reparatur dann unwirtschaftlich, wenn die Reparaturkosten 30% über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen. In einem solchen Fall erschöpft sich die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers in der Erstattung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Unfallwagens. Die Höhe des Schadens wird im Regelfall durch ein Sachverständigengutachten festgestellt. Oftmals reicht auch ein Kostenvoranschlag. Der Geschädigte darf selbst entscheiden, wie er seinen Schaden reguliert. Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis muss der Geschädigte weder nachweisen, dass er das Unfallfahrzeug hat reparieren lassen, noch den Nachweis führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzungsgutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen begnügen (ZfS 1996, 177). Darüber hinaus kann der Geschädigte auch etwaige Kosten für einen Mietwagen oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsausfallentschädigung erstattet verlangen. Zum Schaden können auch notwendig gewordene Fahrten etwa zu einem Arzt gehören und auch die allgemeinen Kosten, die mit der Abwicklung des Unfalls einhergehen, wie zum Beispiel Porto- oder Telefonkosten. Diese allgemeinen Kosten werden regelmäßig mit einer Unfallkostenpauschale von 20,-- EUR abgegolten. Rein theoretisch kann der Geschädigte auch geltend machen, dass er durch den Unfall einen Auftrag nicht ausführen konnte und ihm deswegen 1.000.000,-- EUR Gewinn entgangen sind. Der Geschädigte hat Anspruch, so gestellt zu werden, als wenn das schädigende Ereignis nie eingetreten wäre, wobei ihn aber auch Schadensminderungspflichten obliegen. Bei der Ermittlung des Schadens ist eine eingehende Prüfung ratsam. IV. Der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld) Typischerweise gehen mit Verkehrsunfällen auch körperliche Verletzungen einher. Die Beeinträchtigungen durch die Verletzungen werden durch Schmerzensgeld entschädigt. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen (§ 847 BGB). Schon der Gesetzeswortlaut macht deutlich, dass die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht einfach ist. So stellt sich die Frage, was eine billige Entschädigung sein könnte. In der Praxis versucht man sich an einer Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm zu orientieren, in der eine Vielzahl von Entscheidungen in Schmerzensgeldprozessen aufgeführt sind. Nur ist die Tabelle praktisch wenig hilfreich, weil es selten ist, dass der Geschädigte genau die Kombination der dort in einem Urteil aufgeführten Verletzungen hat. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Es wird nicht die Verletzung selbst sondern die Auswirkung dieser Verletzung entschädigt. Und diese Auswirkung ist bei jedem Menschen unterschiedlich. Allgemein gilt, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen des Geschädigten zu berücksichtigen sind. Das Schmerzensgeld soll für Beeinträchtigungen in der Lebensqualität entschädigen. Besonders schwer wiegen dauerhafte Beeinträchtigungen. Zudem hat das Schmerzensgeld auch eine Genugtuungsfunktion also so etwas wie eine Bestrafungsfunktion des Schädigers. Genau wie bei der Schilderung des Sachverhaltes zum Unfallhergang ist auch bei der Darlegung der Tatsachen zur Bemessung des Schmerzensgeld äußerste Genauigkeit gefragt. Ein Haftpflichtversicherer wird nur dann den geforderten Betrag zahlen, wenn ihm Fakten geliefert werden, die die Höhe rechtfertigen können. Ein Anhaltspunkt dafür ist ein ärztliches Gutachten. Die Versicherer beauftragen regelmäßig selbst einen Gutachter, wobei uns die Erfahrung immer wieder zeigt, dass diese ärztlichen Gutachter oftmals auf Seiten der Versicherung stehen. Zweckmäßig ist es daher, sich den Gutachter selbst auszusuchen, was oftmals mit Kosten verbunden ist. Zudem sind Ärzte gerne geneigt, einem Geschädigten die geschilderten Leiden nicht zu glauben. Nur zu schnell geht der Arzt davon aus, dass vom Geschädigten nur versucht wird, das Schmerzensgeld in die Höhe zu treiben. Unserer Ansicht nach ist es nur recht und billig, dass man versucht seinen Schmerzensgeldanspruch durchzusetzen. Keiner muss es einfach hinnehmen, dass er zum Beispiel einen Monat an einer schmerzhaften Prellung am Fußknöchel zu leiden hat und noch nicht einmal schmerzfrei einkaufen gehen kann. Die Stellung eines Geschädigten in bezug auf Schmerzensgeld ist in Deutschland nicht besonders stark. Dies mag seinen Grund darin haben, dass amerikanische Verhältnisse vermieden werden sollen, wobei sich die in den USA gezahlten Schmerzensgeldsummen auch immer an der wirtschaftlichen Möglichkeit des Schädigers orientieren und auch dazu dienen sollen, dass der Schädiger alles versucht, um Schäden zu vermeiden. Nur empfindliche Geldsummen sind dazu geeignet, große Konzerne im Sinne des Verbrauchers zu äußerster Umsicht bei ihren geschäftlichen Tätigkeiten zu bewegen. V. Checkliste nach einem Unfall
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