Hinweis: Die Links auf einer Website können auch in einem anderen Fenster geöffnet werden, indem Sie mit dem Mauszeiger auf den Link gehen, die rechte Maustaste betätigen und "In neuem Fenster öffnen" anklicken.

Übersicht Verwaltungsrecht

Allgemeines
Wie handelt der Staat
Rechtswidrigkeit
Der Verwaltungsakt als Vollstreckungstitel
Das Widerspruchsverfahren
Das Klageverfahren
Die Kosten

I. Allgemeines zum Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht findet immer dann Anwendung, wenn der Staat etwas im Verhältnis zu einem seiner Bürger regelt. Der Staat handelt durch seine Organe, regelmäßig durch eine Behörde. Der Sachbearbeiter der Behörde ist kraft seines Amtes mit besonderen Rechten ausgestattet. Er verkörpert im klassischen System der Gewaltenteilung die Exekutive, also die ausführende Gewalt. Behörden setzen Gesetze um. Abzugrenzen davon ist die Judikative, die verkörpert wird durch die Gerichte und die in ihrer besonderen Ausgestaltung an den Verwaltungsgerichten darüber entscheidet, ob die Behörden das Verwaltungsrecht richtig angewendet haben. Die Legislative ist die dritte Gewalt. Sie wird durch die gesetzgebenden Organe, wie zum Beispiel dem Bundestag, verkörpert und hat die Aufgabe, die Gesetze zu verabschieden, die von der Exekutive ausgeführt werden sollen.

Zurück zur Übersicht

II. Wie handelt der Staat?

Eine typische Handlungsform einer Behörde ist der Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), der in der Praxis oftmals nur "Bescheid" genannt wird. Wenn ein Bürger eine Leistung vom Staat beansprucht, hat er einen Antrag zu stellen. Über diesen Antrag hat die zuständige Behörde zu entscheiden. Bei der Entscheidung ist die Behörde an die vorgegebenen Gesetzte gebunden. Sind alle Voraussetzungen für die beanspruchte Leistung erfüllt, dann hat die Behörde dem Antrag zu entsprechen. Die Voraussetzungen sind in einem Gesetz oder einer Verordnung geregelt.

Ein Verwaltungsakt kann nicht nur beanspruchte Leistungen zusprechen sondern auch regeln, dass ein Bürger etwas zu unterlassen oder zu tun hat. So kann einem Grundstücksbesitzer vom Ordnungsamt aufgegeben werden, in den Verkehrsraum ragende Zweige zurückzuschneiden, wenn zum Beispiel eine Gefahr für Passanten von diesen Zweigen ausgeht. Oftmals ist die Ausübung eines Berufes von Genehmigungen abhängig. So ist auch die Erlaubnis, den Beruf des Rechtsanwaltes auszuüben, von einer Genehmigung, nämlich der Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer, abhängig. Die Erteilung der Zulassung ist ein Verwaltungsakt.

Weiter gibt es zum Beispiel den Lohnsteuerbescheid, den Bußgeldbescheid, den BaföG-Bescheid oder auch die Baugenehmigung. Jeder Bürger hat schon mal einen Verwaltungsakt erhalten. Denn auch die Geburtsurkunde ist eine Regelung durch eine Behörde, hier das Standesamt, und ist daher ein Verwaltungsakt.

Zurück zur Übersicht

III. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes

Eine Behörde besteht nicht aus reinem Selbstzweck. Sie verfolgt bestimmte Ziele und sie hat Aufgaben zu erfüllen. Diese Zweckorientierung erklärt, warum es das Bestreben von Behörden sein muss, bestehende Gesetze zu ihren Gunsten zu interpretieren und auszuführen. Bei einer fehlerhaften Anwendung der Gesetze ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig. Die Behörde ist an bestehende Gesetze gebunden (sog. Gesetzesvorbehalt).

Die Rechtswidrigkeit kann sich aus inhaltlichen Fehlern ergeben, weil die Behörde zum Beispiel rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen in einem Gesetz für nicht gegeben erachtet und darum eine Leistung verweigert oder eine Unterlassungsverfügung zu unrecht erlässt. Es kann auch sein, dass die Behörde nicht den vollen Sachverhalt gewürdigt hat, weil sie unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat.

Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes kann sich auch aus Verfahrensfehlern ergeben, etwa weil die Behörde das ihr für die Entscheidung eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat (§ 40 VwVfG), weil der Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt ist (§ 37 VwVfG) oder nicht ordnungsgemäß begründet wurde (§ 39 VwVfG).

Zurück zur Übersicht

IV. Der Verwaltungsakt als Vollstreckungstitel

Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann bestandskräftig sein und seine volle Wirkung entfalten. Eine besondere Eigenart des Verwaltungsaktes ist seine sofortige Vollstreckbarkeit bei Bestandskraft. Während ein Bürger sich zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruches einen ordentlichen Titel zum Beispiel in Form eines Gerichtsurteils erstreiten muss, kann die Behörde sich ihren Vollstreckungstitel selbst gestalten. Denn sobald der Verwaltungsakt erlassen ist, ist er ein Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung gegen den Adressaten betrieben werden kann. Und sobald er unanfechtbar ist, kann er im Regelfall nicht mehr angegriffen werden und seine Wirkung bleibt bestehen.

Zurück zur Übersicht

V. Das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren)

Es ist unbedingt notwendig, die geltende Rechtsbehelfsfrist einzuhalten um den Verwaltungsakt anzugreifen. Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes tritt mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ein. Ist man der Ansicht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist oder will man seine Bestandskraft hinauszögern, so ist es notwendig, einen Widerspruch, der auch Einspruch genannt wird, bei der Ausgangsbehörde einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat (§ 70 VwGO). Fehlt im Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr (§ 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Im Regelfall hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs.1 VwGO).

Der Behörde soll im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit der Selbstkontrolle gegeben werden. Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm selbst gem. § 72 VwGO ab und entscheidet über die Kosten. Der sogenannte Abhilfebescheid gibt dem Widerspruch und damit dem Widerspruchführer Recht.

Will die Ausgangsbehörde hingegen dem Widerspruch nicht abhelfen und ihre Entscheidung aus dem angegriffenen Verwaltungsakt aufrecht erhalten, wird der Widerspruch zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde, im Regelfall der nächsthöheren Behörde, zur Entscheidung vorgelegt. Diese Behörde erlässt dann den Widerspruchsbescheid (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO), mit dem die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestätigt wird. Die Behörde kann sich mindestens drei Monate Zeit für ihre Entscheidung nehmen (§ 75 Satz 2 VwGO), was im Eilfalle der Grund für die Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz bei einem Gericht sein kann.

Zurück zur Übersicht

VI. Das Klageverfahren

Hat die Behörde den Widerspruchsbescheid erlassen, so hat der betroffene Bürger die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, wenn es dem Bürger darum geht, entweder einen belastenden Verwaltungsakt aus der Welt zu schaffen oder die mit einem ablehnenden Verwaltungsakt verwehrte Leistung zu erhalten, ist wieder eine Frist einzuhalten. Die Klagefrist beträgt einen Monat (§ 74 VwGO).

Eine weitere formelle Voraussetzung bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die zwingende Durchführung des Vorverfahrens. Wurde das Vorverfahren versäumt, wird die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Ein Nachholen des Vorverfahrens ist nicht mehr möglich, weil die Rechtsbehelfsfrist regelmäßig verstrichen sein wird. Eine Entscheidung in der Sache wäre gesetzeswidrig. Unzulässige Klagen werden von den Gerichten in der Sache nicht überprüft, mag der angegriffene Verwaltungsakt auch noch so rechtswidrig sein.

Der in der Klage zu stellende Antrag kann wie folgt lauten:

Im Falle der Anfechtungsklage:
1. "Es wird beantragt, die Verfügung der Beklagten vom ... in der Form des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben."
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Im Falle der Verpflichtungsklage:
1. "Der Bescheid der Beklagten vom ... in der Form des Widerspruchbescheides vom ... werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom ... die begehrte Genehmigung zu erteilen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Anders als bei Zivilprozessen ist bei Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten kein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Es gilt auch kein Anwaltszwang.

Zurück zur Übersicht

VII. Die Kosten

Im Klageverfahren hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hierzu gehören immer die Gebühren des Anwaltes (§ 162 Abs. 2 VwGO). Aber auch im Vorverfahren hat die unterliegende Partei regelmäßig die Kosten des Anwaltes zu tragen. Wenn die Behörde ihrem Widerspruch abgeholfen hat und damit geklärt ist, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig war, hat sie dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten (§ 80 Abs. 1 VwVfG).

Zu den notwendigen Kosten gehören regelmäßig auch die Gebühren des Rechtsanwaltes, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes hat die Behörde gem. § 72 VwGO in ihrem Abhilfebescheid zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit hat die Behörde darauf abzustellen, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Sobald es in dem Vorverfahren nicht nur um Tatsachen- sondern um Rechtsfragen geht, wird man dem Bürger nicht mehr zumuten können, das Verfahren selbst zu führen. Ein vernünftiger Bürger ist eben kein ausgebildeter Jurist.

 Zurück zur Übersicht

Hinweis: Alle Texte auf dieser Website sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Rechte hieran hat Herr Rechtsanwalt Rolf Krüger.

 

hier wird die startseite neu geladen