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Durchsetzung des Rechts Einen Anwalt beauftragen, warum? Es gibt keine allgemeine Pflicht, einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu beauftragen. Die Parteien müssen sich nur in den in § 78 Zivilprozessordung (ZPO) aufgeführten Fällen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dieser Anwaltszwang gilt insbesondere für Rechtsstreitigkeiten vor den Landgerichten und vor allen Gerichten eines höheren Rechtszuges sowie in bestimmten Familiensachen wie zum Beispiel einer Ehescheidung. Aber auch bei Streitigkeiten, die nicht dieser Regelung unterfallen, gibt es gute Gründe, einen Anwalt zu beauftragen. I. Durchsetzung des Rechts Noch immer gilt der so oft strapazierte aber wahre Satz: "Recht haben und Recht kriegen sind zwei verschiedene Sachen." Nicht immer ist es die Gerechtigkeit, die obsiegt. Der juristische Laie mag ein gutes Rechtsgefühl haben, im Regelfall aber werden ihm die Kenntnisse fehlen, wie er einen Anspruch praktisch durchsetzt. Oftmals wird die Durchsetzung eines Anspruches ohne rechtliche Beratung schon daran scheitern, dass nicht klar ist, wer der richtige Anspruchsgegner ist. Ist man sich über den richtigen Anspruchsgegner im Klaren, so stellt sich als nächstes die Frage nach dem richtigen Einstieg in die Anspruchsdurchsetzung. Was soll geschehen, wenn sich der Gegner auf das erste Anspruchsschreiben einfach nicht rührt? Was ist zu tun, wenn der Gegner plötzlich mit Gegenansprüchen droht? Bei welchem Gericht ist eine etwaige Klage einzureichen und wie hoch ist der Gerichtskostenvorschuss? Welche Beweismittel sind vor Gericht zulässig? Es ist das Wissen um die Antworten auf diese Fragen, das einen guten Anwalt auszeichnet. Er hat ein umfassendes Studium absolviert, in dem er sich eingehend mit den geltenden Vorschriften und deren praktischer Anwendung beschäftigt hat. Sein Wissen musste er in zwei umfangreichen Staatsprüfungen nachweisen. Die in der Ausbildung vermittelten Fähigkeiten versetzen ihn in die Lage, juristische Sachverhalte zu erfassen und die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes - im Idealfall für jedermann überzeugend - schriftlich darzustellen. Erst ein Anwalt wird einem Anspruchsgegner deutlich machen können, dass es einen Anspruch gibt und dass dieser, wenn es sein muss, auch gerichtlich durchgesetzt werden wird. Jede Partei wird es vermeiden wollen, sich in ein gerichtliches Verfahren zu begeben. Was das Gericht entscheidet, ist verbindlich und kann, einmal abgesehen von einer möglichen Berufung, nicht mehr angefochten werden. Und vor Gericht gilt wie auch auf hoher See der - auch wieder abgedroschene aber sich immer wieder bewahrheitende - Grundsatz, dass man sich dort in Gottes Hand begibt, was soviel heisst wie: Es kann alles passieren. Eine außergerichtliche Lösung für eine Rechtsstreitigkeit aber wird es nur geben können, wenn die einschlägigen Rechtsnormen und deren Anwendung in der Praxis bekannt sind. Bei der Abwendung von Ansprüchen gelten die oben gemachten Ausführungen genauso. Dem juristischen Laien werden die speziellen Kenntnisse fehlen, wie er sich eines gegen ihn gerichteten Anspruches zu erwehren hat. Möglicherweise hat er Gegenansprüche, mit denen er aufrechnen kann. Möglicherweise hat er sonstige Gegenrechte, die einen gegen ihn gerichteten Anspruch zu Nichte machen. Ein juristischer Rat kann in solchen Fällen im wahrsten Sinne des Wortes viel wert sein. Er könnte helfen, Geld zu sparen. II. Der Anwalt als Dienstleister Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes könnte aber auch einfach nur deswegen angezeigt sein, weil einem die eigene Zeit für die Abwicklung einer rechtlichen Streitigkeit selbst zu schade ist. In einem solchen Fall dürfte es angebracht sein, sich einfach nur der Dienstleistung eines Anwaltes zu bedienen, wie man einen Maler für seine Leistung bezahlt, obwohl man seine Wohnung auch selbst streichen könnte. Mögen die eigenen handwerklichen Fähigkeiten auch unzureichend sein, so könnte einem das Ergebnis der eigenen Renovierung genügen. Es bleibt aber die Tatsache, dass das Streichen mühsam und zeitaufwendig ist. Gleiches gilt für die Abwicklung eigener Rechtsprobleme, ohne die Dienstleistung eines Anwaltes in Anspruch nehmen zu wollen. Das Ergebnis mag einem genügen, aber der Weg dahin war nervenaufreibend. Es wurden viele anstrengende Gespräche über den eigenen Fall geführt mit Freunden und Bekannten und der Feierabend war angereichert mit Papierkrieg. III. Die Kosten der Beauftragung Die Scheu vor der Beauftragung eines Anwaltes hängt wohl auch damit zusammen, dass dessen Dienstleistung bezahlt werden muss. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass man nicht immer selbst für die Kosten des beauftragten Anwaltes aufzukommen hat. Im Gerichtsprozess gilt der Grundsatz, dass der Unterliegende die Kosten zu tragen hat. Auch bei der außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen kann der Gegner verpflichtet sein, die Anwaltskosten zu zahlen. Ist der Anspruchsgegner mit der Erfüllung eines Anspruches in Verzug, so hat er den Verzugsschaden zu ersetzen, der auch die Anwaltskosten umfasst. Wurde ein Schaden durch eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) verursacht, so umfasst auch hier der Schadensersatzanspruch die Anwaltskosten. Dies ist praktisch bedeutsam bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalles. Auch beim verwaltungsrechtlichen Mandat sind die Kosten des Anwaltes bei Obsiegen im Regelfall von der Behörde zu zahlen. Die Einholung eines rechtlichen Rates und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kann also durchaus angezeigt sein. Hinweis: Alle Texte auf dieser Website sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Rechte hieran hat Herr Rechtsanwalt Rolf Krüger. |
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